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   VG München, 26.07.2013 - M 21 K 12.452   

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VG München, 26.07.2013 - M 21 K 12.452 (https://dejure.org/2013,49856)
VG München, Entscheidung vom 26.07.2013 - M 21 K 12.452 (https://dejure.org/2013,49856)
VG München, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - M 21 K 12.452 (https://dejure.org/2013,49856)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Auszug aus VG München, 26.07.2013 - M 21 K 12.452
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dazu geklärt, dass die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG für die Anzeige eines Dienstunfalls in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG, also bei Krankheiten, die - wie im vorliegenden Fall - infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, in dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann (BVerwG vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 - IÖD 2011, 206 = ZTR 2011, 571 = DokBer 2011, 260 = DÖD 2011, 235 = ZBR 2012, 38 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 96 = Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1).

    Dem Kläger muss insoweit überdies zugute kommen, dass er als Polizeibeamter einem nach arbeits- und sozialmedizinischen Erkenntnissen bestimmten Überwachungsprogramm unterliegt, welches eine "besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung" (vgl. BVerwG vom 28.04.2011, a. a. O.) ermöglicht, und mit dem er daher die Erwartung verbinden darf, dass seine ggf. unter Auflagen verrichtete berufliche Tätigkeit keine über das alltägliche Maß an körperlicher Abnutzung hinausgehenden gesundheitlichen Schäden nach sich ziehen wird, sondern vielmehr medizinisch verantwortet werden kann.

  • BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beachtung von

    Auszug aus VG München, 26.07.2013 - M 21 K 12.452
    Diese gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl nach dem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar für Krankheiten, die unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten; dass Berufskrankheiten meist durch längere schädliche Einwirkungen und nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufen werden, ändert daran nichts (BVerwG vom 01.08.1985 - 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1).
  • VG Düsseldorf, 17.01.2011 - 23 K 2989/09

    Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt

    Auszug aus VG München, 26.07.2013 - M 21 K 12.452
    Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (BVerwG, ebenda, m. w. N.; nicht entscheidend anders auch VG Düsseldorf vom 17.01.2011 - 23 K 2989/09 - juris).
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